Bei Datenschutzklagen geht es regelmäßig um viel Geld, das ist schon lange kein Geheimnis mehr. In diesem Fall liegt die Sache jedoch anders.
Ausgangslage
Wir berichteten bereits, dass das LG München dem Kläger in seinem Urteil vom 20.01.2022 einen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz i.H.v. 100,00€ aus Art. 82 DS-GVO zusprach. Im konkreten Fall hatte die Beklagte Google Fonts, welche auf Google Servern gehostet wurden, eingesetzt. Damit konnte Google die IP-Adresse des Nutzers erheben, ohne, dass hierfür eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Mit seiner Entscheidung würdigte das Gericht vor allem, dass die Beklagte hier nicht nur unerheblich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen hat und sprach dem Kläger einen umfassenden Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz i.H.v. 100,00 € zu.
Die Briefe
Auf dieser Entscheidung aufsetzend erhalten nun immer mehr Unternehmen den folgenden auszugsweise abgebildeten Brief:
(Abb. Briefe)
Unter Verweis auf die Entscheidung des LG München vom 20.01.2022 verlangt der Absender eine Zahlung i.H.v. 100 €. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass von unnötigen Verbindungen zu Drittanbietern wie Google und Co. Abstand genommen werden sollte. Dies steht voll und ganz im Sinne des Datenschutzes.
Es fällt jedoch auf, dass das hier beschriebene Vorgehen einen Erwerbscharakter aufweist. Diese Art von Schreiben haben zahlreiche Unternehmen erhalten. Es unterscheiden sich lediglich die Namen und Kontodaten des Absenders (uns bekannt, Herr N und Herr H) sowie der jeweilige Empfänger.
Möglicher Umgang mit derartigen Briefen
Vorerst sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Schreiben nicht um eine Abmahnung i.S.d. § 13 UWG handelt. Denn die danach erforderlichen Charakteristika wie die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs und eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung liegen nicht vor. Bei den versendeten Briefen handelt es sich „lediglich“ um eine Zahlungsaufforderung.
Nichtsdestotrotz, den Empfängern sei geraten, spätestens nach Erhalt eines solchen Schreibens, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.
Ob dann auch die geforderten 100 € gezahlt werden sollen, muss nach einer Risikoabwägung entschieden werden.
Auch bei unterstellter Nachverfolgung des Zahlungseingangs durch den Beschwerdeführer und Klage auf Zahlung steht nicht fest, dass jedes Gericht dem möglichen betroffenen Kläger einen immateriellen Schadensersatz i.H.v. 100,00 € aus Art. 82 DS-GVO zusprechen würde. Zeitgleich mit dem Urteil des LG München hat nämlich das LG Wiesbaden eine Klage ähnlichen Inhalts (dynamischer Einsatz der Google Web Fonts) abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die DS-GVO keinen Anspruch auf Unterlassung, sondern nur auf Löschung vorsehe. Ferner wären die entsprechenden Aufsichtsbehörden mit der Aufklärung derartiger Sachverhalte betraut und im konkreten Fall zu kontaktieren.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die im Klagefall entstehenden Kosten der Rechtsdurchsetzung – die den ggf. zugesprochenen Schadensersatz übersteigen dürften – zunächst vorzustrecken wären. Im Hinblick auf den ungewissen Ausgang eines möglichen Verfahrens und die angestrebte Höhe des Schadensersatzes ein zumindest nennenswertes Risiko im Fall der prozessualen Niederlage.
Ob die entsprechenden Kosten ferner durch eine ggf. bestehende Rechtsschutzversicherung des Klägers übernommen würden und ob die angestrebte Schadensersatzzahlung die Eigenbeteiligung einer entsprechenden Versicherung übersteigt, dürfte gleichermaßen als Risiko des Beschwerdeführers zu bewerten sein.
Ein erlittener Schaden muss ferner regelmäßig nachgewiesen werden und darf nicht pauschal angenommen werden.
All dies spricht tendenziell gegen den Versuch einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht lässt sich hingegen feststellen, dass die Kosten der Abwehr des Anspruchs im (außer-)gerichtlichen Verfahren deutlich teuer werden können, als die geforderten 100,00 €.
Letztlich unterliegt es damit der Risikoabwägung des jeweiligen Betriebsinhabers, ob eine Zahlung vorgenommen oder die Beschwerde lediglich zum Anlass der Überprüfung der eigenen Webseite genommen wird.