Was ist der Zensus?
Viele von Ihnen werden in den nächsten Tagen – wenn noch nicht geschehen – aufgefordert, die Gebäude- und Wohnungszählung 2022 zu unterstützen. Mit dem Zensus 2022 wird mittels statistischer Erhebung ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Ebenso werden auch alle Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen gezählt.
Zusätzlich wird eine Haushaltserhebung per Stichprobe durchgeführt. Die zu befragenden Haushalte bzw. Personen werden per Zufallsauswahl ermittelt und angeschrieben. Diese Haushaltsbefragung dient der Qualitätssicherung der amtlichen Einwohnerzahl, indem Über- und Untererfassungen aufgedeckt und so Fehlbestände im Datenbestand ermittelt werden. Die Abweichungen werden dann hochgerechnet und so die Einwohnerzahl statistisch angepasst. Zusätzlich werden bei der Haushaltsstichprobe auch Befragungen durchgeführt, bei denen umfangreiche Auskünfte gegeben werden müssen.
Nun stellt sich die Berliner Aufsichtsbehörde die Frage:
„Wie passt das mit meinem Datenschutzrecht zusammen?“
„Die auch beim Zensus 2022 zum Einsatz kommende registergestützte Erhebungsmethode, bei der bestehende Datenbestände der staatlichen Verwaltungsregister als Basisinformationen genutzt und durch Haushaltsstichproben ergänzt werden, wurde bereits beim Zensus 2011 angewandt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 19. September 2018 zum Zensusgesetz 2011 bestätigt, dass dieses Vorgehen verfassungskonform ist. Hierdurch wird eine sog. Vollzählung, bei der alle Bürgerinnen und Bürger Deutschlands gezählt und befragt werden, vermieden. Da so insgesamt weniger Haushalte befragt werden müssen, wird auch die Datenerhebung von einzelnen Personen auf ein Minimum beschränkt und damit den Datenschutzbelangen Rechnung getragen.“ (Quelle: https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/themen-a-bis-z/zensus-2022)
Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Grundlage sind alle Personen, die zum Zensus-Stichtag (15.05.2022) an den ausgewählten Anschriften leben, nach § 25 Zensusgesetz 2022 zur Teilnahme an der Haushaltsbefragung verpflichtet.
Wer keine oder keine vollständige Auskunft oder diese nicht rechtzeitig abgibt, kann mit einem Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes belegt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 € geahndet werden kann.
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist gem. § 27 Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) das für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt.
Kritik aus den Reihen der Datenschützer wird laut:
Sie kritisierten einen unzureichenden Hinweis in der Datenschutzerklärung der Zensus-Website: www.zensus2022.de:
Das statistische Bundesamt setzt für die Website Zensus 2022 das Content Deliverey Network des US-Anbieters Cloudflare ein, versäumt aber, dies in der Datenschutzerklärung aufzuführen.
Aufgrund dieser Kritik schaltet sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. U. Kelber ein und hat am 18.05.2022 in einer ersten Überprüfung festgestellt, „dass keine Gefahr für die auf der Zensus-Website eingegebenen Daten bestanden hat. Die Prüfung der Seite zensus2022.de sei aber noch nicht abgeschlossen“.
Der BfDI erhielt am 12.05.2022 Kenntnis von einer möglichen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Zensus-Fragenbogen zur Gebäude- und Wohnungszählung. Demnach – so der BfDI – „war zunächst zu befürchten, dass durch die Einbindung eines US-amerikanischen IT-Dienstleisters im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetseite auch der hierüber erreichbare Online-Fragenbogen und die darin übermittelten personenbezogene Daten Unbefugten hätten zur Kenntnis gelangen können“.
„Die unmittelbar eingeleitete Überprüfung hat jedoch ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bestand“. (Pressemitteilung BfDI, 18.05.2022).
Die noch ausstehende Prüfung bezieht sich auf die Übermittlung von Metadaten (z.B. Datum, Uhrzeit des Abrufes, übertragene Datenmenge, Herkunftsverweise und IP-Adresse).
Aufgrund des Eingreifens der Behörde wurde bereits am 20.05.2022 eine Änderung der Internetseite vorgenommen, so dass beim Aufruf des Online-Fragebogens der IT-Dienstleister nicht mehr zum Einsatz kommt und somit auch keine Übermittlung von Metadaten mehr erfolgt.
Die Frage, warum die Behörde einen US-Dienstleister einsetzt, wo es doch sicher auch eine europäische Variante gegeben hätte, bleibt unbeantwortet.
Ein kleiner Rückblich zur Volkszählung 1983:
Die Zählung musste zunächst ausgesetzt werden.
Am 15.12.1983 fällte das Bundesverfassungsgericht das Urteil, das heute als Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes gilt. Im sog. Volkszählungsurteil etablierte das Bundesverfassungsgericht erstmals das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.
Um eine freie Entfaltung der Persönlichkeit zu gewährleisten, muss jede Person gegen die unbegrenzte Verwendung Speicherung, Erhebung und Weitergabe seiner personenbezogene Daten geschützt werden (GG Art. 2 i.V.m. Art 1). Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, was mit seinen Daten passiert.
Eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung kann nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Vorgabe erfolgen und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.