Unzumutbare Belästigung
Nach § 7 Abs. 1 UWG ist jede geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Eine unzumutbare Belästigung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich anzunehmen, wenn Werbung per E-Mail versendet wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
§ 7 Abs. 3 UWG lässt jedoch auch eine Ausnahme zu. Demnach ist der Versand von E-Mail-Werbung zulässig, wenn die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss bereits eine Kundenbeziehung zwischen dem Absender und dem Empfänger bestehen.
- Die beworbenen Produkte müssen den Waren oder Dienstleistungen ähneln, die der Kunde bereits bei diesem Unternehmen erworben hat.
- Es darf kein Widerspruch seitens des Kunden zur Verwendung seiner E-Mail-Adresse vorliegen.
- Der Kunde muss bei der Erhebung seiner E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Versand von Werbung per E-Mail als Zulässig anzusehen ist, wenn der Empfänger der Werbung seine Einwilligung entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erteilt hat oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Spricht der Empfänger jedoch einen Widerspruch aus, so führt dies zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zusendung der Werbung und es liegt ein Fall der unzumutbaren Belästigung vor.
Exkurs: DS-GVO
Da bei dem Versand von E-Mail-Werbung auch personenbezogene Daten (zumindest die E-Mail-Adresse) verarbeitet werden, müssen zusätzlich auch die Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfüllt sein. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Verarbeitung ist demnach grundsätzlich verboten, es sei denn sie ist ausnahmsweise erlaubt. Um als erlaubt zu gelten, ist eine Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 DS-GVO für die Verarbeitung erforderlich. Beim Versand von Werbemails kommen insbesondere die Einwilligung der betroffenen Person gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO oder das berechtigte Interesse des webenden Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) DS-GVO als Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung in Betracht. Bei beiden gilt jedoch, dass die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entsprechend Art. 21 DS-GVO mit Wirkung für die Zukunft widersprechen kann.
Urteil des Amtsgerichts München
Im Zusammenhang der unzumutbaren Belästigung hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 05.08.2022 entschieden, dass der Widerruf einer Einwilligung für den Erhalt von E-Mail-Werbung keiner bestimmten Form bedarf. Dies bedeutet, dass es, entgegen einer weit verbreiteten Annahme, nicht zwingend erforderlich ist die Einwilligung über das Newsletter-Management-System des Anbieters zu widerrufen.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte, ein Pay-TV-Anbieter, dem Kläger Werbung per E-Mail zugesandt. Der Kläger widersprach der Zusendung von Werbung und der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten schließlich im Dezember 2021 in Form einer E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte antwortete auf diese E-Mail, dass der Kläger seine Einwilligung im Newsletter-Management-System des Anbieters widerrufen könne. Ihrer Ansicht nach war die Einwilligung des Klägers so lange gültig, bis er sie auch in dem entsprechenden Portal widerriefe. Da der Kläger die Einwilligung im Newsletter-Management-System jedoch nicht widerrief, schickte ihm die Beklagte im Januar 2022 erneut Werbung zu. Der Kläger reagierte hierauf mit einer außergerichtlichen Unterlassungsforderung gegen die Beklagte. Die Beklagte kam auch dieser Forderung nicht nach, sodass der Betroffene Klage einreichte.
Zur Urteilsbegründung in aller Kürze:
- Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Das Amtsgericht München entschied, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustünde. Die Zusendung von elektronischer Werbung gegen den Willen des Empfängers stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Dieses schützt die private Lebensgestaltung und räumt dem Einzelnen das Recht ein, seine Privatsphäre von unerwünschten Eingriffen anderer freizuhalten und selbst zu entscheiden, mit wem und in welchem Umfang er Kontakt haben möchte. (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1995 und BVerfG, Urteil vom 26.02.2020).
- Formloser Widerspruch in E-Mail-Werbung möglich
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht München klargestellt, dass aus der E-Mail des Klägers an die Beklagte eindeutig der Wille hervorginge, dass die weitere Zusendung von Werbung per E-Mail unerwünscht sei. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte zusätzliche Einstellungen im Newsletter-Management-System des Anbieters vornehmen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verwaltung der Kundendaten liege allein in der Verantwortung der Beklagten und könne nicht an die Kunden weitergegeben werden.
- Widerspruch zeitlich unbegrenzt
Schließlich betonte das Amtsgericht München noch, dass ein Widerspruch grundsätzlich auch zeitlich unbegrenzt gültig und eine mutmaßliche Zustimmung für die Zukunft nicht anzunehmen sei. Sollte die Beklagte daher erneut Kontakt per E-Mail für Werbezwecke mit dem Kläger aufnehmen, so drohen ihr ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für den Geschäftsführer.
Handlungsempfehlung
Wir empfehlen daher Unternehmen, verstärkt darauf zu achten, dass alle Widersprüche gegen ihre Werbe-E-Mails unverzüglich umgesetzt werden, unabhängig davon, in welcher Form sie dem Unternehmen zugehen. Dem Empfänger von Werbe-E-Mails dürfen keine zusätzlichen Hindernisse für den Widerruf in den Weg gelegt werden. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den Widerruf im Newsletter-Management-System des Anbieters vorzunehmen. Dementsprechend sollten die Prozesse im Unternehmen so angepasst werden, dass ein unkomplizierter Widerruf für den Empfänger möglich ist und Widersprüche in jeder Form beachtet werden. Wird trotz des Widerspruchs Werbung per E-Mail an den widersprechenden Empfänger versandt, so könnte dem Empfänger ein Unterlassungsanspruch zustehen.
Grundsätzlich darf an dieser Stelle auch der Verstoß gegen die DS-GVO nicht außer Acht gelassen werden. Hat der Empfänger eine Werbemail der Zusendung widersprochen, so ist die weitere Verarbeitung der E-Mail-Adresse unrechtmäßig. Dies kann sowohl ein Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO begründen als auch einen Schadenersatzanspruch des Betroffenen entsprechen Art. 82 DS-GVO nach sich ziehen.