Die Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung steht im fünften Teil unserer Artikelserie “Die Einwilligung – Cookie Consent Banner” im Fokus. Mit Teil 1 haben Sie einen Überblich über die aktuellen Entscheidungen und Verfahren seitens der Aufsichtsbehörden sowie Verbraucherverbände zum Thema Einwilligungen und Cookie Banner erhalten. Im zweiten Teil haben wir uns dem Zeitpunkt der Einwilligungsabfrage gewidmet um in Teil 3 die Informiertheit dieser näher zu erörtert. Die Wichtigkeit der Eindeutigen Zustimmungshandlung bei der Abgabe einer DS-GVO konformen Einwilligung wurde in Teil 4 hervorgebracht.
Freiwillige Einwilligung
Anforderungen: Eine Einwilligung gilt jedoch auch bei Beachtung der bereits erörterten Anforderungen nur dann als ordnungsgemäß abgegeben, wenn die betroffene Person freiwillig, d.h. aus freien Stücken und ohne Zwang einwilligt.
Empfehlung:
- Ein Opt-in Verfahren ist zwingend zu beachten. Der Nutzer muss in die Verarbeitung personenbezogener Daten aktiv einwilligen können.
- Es darf keine Vorauswahl bei den nicht essenziellen Cookies oder vergleichbaren Tracking Technologien, sowie den Diensten Dritter getroffen worden sein.
- Einwilligungsbedürftigen Dienste dürfen nicht bereits bei bloßen „Weiterscrollen“ oder „neben den Banner klicken“ aktiviert werden.
- Formulierungen auf den Zustimmungsbuttons müssen eindeutig erkennen lassen, in was die Einwilligung erteilt wird.
- Der Weg die Einwilligung zu verweigern, muss ebenso einfach gestaltet sein, wie die Erteilung der Einwilligung.
- Insbesondere unzulässig sind Cookie-Banner, die im ersten Layer die Buttons „Alles akzeptieren“ und „Einstellungen“ anzeigen. Denn dabei müsste ein Besucher, um die Einwilligung zu verweigern, mindestens 2 Klicks ausführen (erster Klick „Einstellungen“, zweiter Klick im zweiten Consent Layer auf beispielsweise „Auswahl speichern“).
- Die Nutzung sogenannter Cookie-Walls schließt die Freiwilligkeit grundsätzlich aus. Cookie-Walls sind Cookie-Banner, die den Inhalt der besuchten Website vollständig verbergen, oder so stark optisch verdecken, dass der Inhalt nicht mehr erkennbar ist und erst durch eine erteilte Einwilligung sichtbar wird.
- Keine Verletzung der Anforderung der Freiwilligkeit ist es, dem Besucher neben der Einwilligung die Alternative anzubieten, die Sichtbarkeit der Inhalte durch eine angemessene Bezahlung herbeizuführen.
- Und nicht zu vergessen ist das Kopplungsverbot datenschutzrechtlicher Einwilligungen. Diese dürfen nicht gemeinsam mit der Einwilligung in beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeholt werden.
Quellen: Die für die folgenden Ausführungen herangezogenen Quellen sind neben dem Gesetz und den Erwägungsgründen zur DS-GVO die folgenden:
Datenschutzkonferrenz, Kurzpapier Nummer 20 i.d.F. v. 21.02.2019;
European data Protection Board, Guidelines 05/2020 (en) ;
LfD Niedersachsen: Handreichung, Datenschutzkonforme Einwilligungen auf Webseiten ;
LfDI Baden-Württemberg: FAQ zu Cookies und Tracking, Stand März 2022,
sowie weitere, im Text unmittelbar verlinkte Quellen)