Am 1.10.2021 tritt der neue § 7a UWG in Kraft:
„§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.„
Dieser neue Paragraph gilt gegenüber jedem Verbraucher – also gegenüber jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (§ 13 BGB).
Damit ist klargestellt, dass das neue Gesetz immer dann gilt, wenn per Telefon eine Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken erfolgt.
Wenn also künftig das Telefon klingelt und eine mehr oder weniger sympathische Stimme Ihnen etwas anbieten möchte, dürfen Sie getrost auf den neuen § 7a UWG verweisen und die Frage stellen, ob für diesen Einruf Ihre Einwilligung vorliegt – vielleicht noch mit dem Hinweis, dass für ein Fehlverhalten nach § 20 UWG ein Bußgeld in Höhe von fünfzigtausend Euro festgesetzt werden kann.
„§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(…)
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.“
Betrachten wir aber auch die Seite des Anrufers, der auf seine Telefonwerbung nicht verzichten will.
Nach dem neuen § 7a UWG muss der Anrufer zunächst vorab eine Einwilligung einholen – eine Formvorschrift gibt es hierfür nicht, aber die Pflicht „in angemessener Form die Einwilligung zu dokumentieren“. Möge man hier viel Fantasie walten lassen – wichtig ist, dass die Einwilligung vorab eingeholt wird und diese so dokumentiert ist, dass der Nachweis hierfür jederzeit gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt werden kann.
Was es sonst noch zur Einwilligung zu sagen gibt, steht in Art. 7 der DS-GVO: „Bedingungen für die Einwilligung“. Hier finden wir Hinweise zu verständlicher und leicht zugänglicher Form, Freiwilligkeit und auch Widerruf einer Einwilligung, die es natürlich einzuhalten gilt.
Ist die Hürde der Einwilligung genommen, kommt noch eine weitere Hürde. Der Nachweis, dass die Einwilligung rechtskonform eingeholt wurde, ist ab Erteilung der Einwilligung und nach jeder Verwendung für 5 Jahre aufzubewahren. Für Ihr Löschkonzept bedeutet dies, dass der Starzeitpunkt für die Löschung der Einwilligung 5 Jahre nach dem letzten telefonischen Kontakt liegt. Dies bedeutet, dass nicht automatisch nach 5 Jahren gelöscht werden kann, sondern stets der Startzeitpunkt maßgeblich ist – eine Herausforderung an die technische Umsetzung.
Denkt man hier an das bereits oben erwähnte Bußgeld, sollte man die Löschfrist sehr gewissenhaft einhalten und gleichzeitig aber Art. 5 der DS-GVO hinsichtlich Datenminimierung und Datensparsamkeit berücksichtigen.
Wenn nun das Thema Einwilligung und Löschen der Daten korrekt umgesetzt wird, ist die Arbeit getan und die Telefonakquise kann erfolgen?
Fast! – an dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass Sie bei jeglicher Erhebung von Daten natürlich die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO zu erfüllen haben. Wie das am Telefon gelingt, bedarf einer kreativen Ausgestaltung des Telefonates – auch hier gibt es keine Formvorschrift. Ihre Aufgabe besteht darin, einen belastbaren Nachweis zu führen, dass die Informationspflichten erfüllt wurden.
Ach ja – und wünschenswert wäre, wenn das Thema um die Einwilligung bei Telefonwerbung auch in Ihrer Datenschutzerklärung eine entsprechende Erwähnung fände.
Auch wenn es recht kompliziert klingt, lassen sich die Anforderungen des neuen Paragraphen 7a UWG durchaus erfüllen – Ansprechpartner ist Ihr Datenschutzbeauftragte – der weiß, was zu tun ist.