Im Gegenzug sollte Emma jedoch auf ihr Auskunftsrecht nach der DS-GVO verzichten, damit sie dieses später nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen kann. Die Datenschutzbehörde des Saarlandes (LfDi) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO in diesen und ähnlichen Fällen verhandelbar ist.
Den 32. Tätigkeitsbericht des LfDI Saarland finden Sie hier: https://www.datenschutz.saarland.de/fileadmin/user_upload/uds/tberichte/tb32.pdf
Quelle: Fuhlrott/Garden: Vergleichsweise Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, NZA 2021, 530.